Die Kirchensteuer beträgt 8 % bzw. 9 % und wird auf die Abgeltungssteuer berechnet.
Grundlage für die Berechnung der Abgeltungssteuer bei bekanntem Kirchensteuersatz bildet § 32d des Einkommensteuergesetzes.
Mit der elektronischen Kirchensteuerabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern fragt die Bank Ihr persönliches Kirchensteuerabzugsmerkmal ab.
Wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, ist die Bank dazu verpflichtet Ihnen die Kirchensteuer im Rahmen der Abgeltungssteuer von Ihren Kapitalerträgen abzuziehen. Wenn Sie keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören oder nicht kirchensteuerpflichtig sind, wird Ihnen auch keine Kirchensteuer belastet.
Für die Abführung der Kirchensteuer an das Finanzamt, müssen Ihre aktuellen Adress- und Meldedaten bei uns und beim Bundeszentralamt für Steuern hinterlegt sein. Nur dann bekommen wir die Kirchensteuermerkmale vom Bundeszentralamt für Steuern und können unsere Kunden eindeutig zuordnen.
Falls Sie kirchensteuerpflichtig sind, Ihnen aber keine Kirchensteuer abgezogen wurde, liegt bei uns für Sie kein Kirchensteuermerkmal vor. In diesem Fall müssen Sie die Kirchensteuer über ihre Einkommenssteuererklärung abführen lassen.
Unser Tipp: Bitte halten Sie Ihre Adressdaten immer aktuell.
Damit wir auch mögliche Änderungen bei Ihren Konfessionsdaten berücksichtigen können, führen wir jedes Jahr zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober die sogenannte Regelabfrage durch. In dieser übermittelt das BZSt das persönliche Kirchensteuermerkmal der Kunden zum Stichtag 31. August. Das Merkmal gilt dann für das folgende Kalenderjahr.
Leider nein. Wir dürfen ausschließlich die Konfessionsmerkmale nutzen, die das Bundeszentralamt für Steuern uns mitteilt. Weitere Informationen erhalten sie beim Bundeszentralamt für Steuern.
Kunden können der automatisierten Datenübermittlung des Kirchensteuermerkmals durch das BZSt (auch bereits vor Kontoeröffnung) durch Einrichtung eines „Sperrvermerks“ beim Bundeszentralamt für Steuern widersprechen. Die Erklärung zum Sperrvermerk ist bis zum Widerruf gültig.
Voraussetzung für die wirksame Einrichtung des Sperrvermerks ist, dass der Antrag beim BZSt rechtzeitig (d.h. spätestens zwei Monate vor der Abfrage) eingegangen ist. Ein Antrag auf das Setzen des Sperrvermerks, der im aktuellen Kalenderjahr für die Regelabfrage zum Stichtag 31. August berücksichtig werden soll, muss bis zum 30. Juni beim BZSt eingegangen sein.
Hinweis: Der Sperrvermerk verpflichtet zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zweck der Veranlagung wegen Kirchensteuer nach § 51a Absatz 2d Satz 1 EStG.
Bitte beachten Sie, dass wir Ihre Daten nicht ändern können. Wenn die Konfessionsdaten, die wir bekommen haben, nicht aktuell sind, können Sie bei Ihrer Meldebehörde oder beim Bundeszentralamt für Steuern nachfragen, welche Daten dort für Sie hinterlegt sind.
Wenn Sie erst kürzlich einer Kirche beigetreten oder ausgetreten sind, ist das vielleicht noch nicht beim Bundeszentralamt für Steuern hinterlegt. Dann bekommen auch wir noch die "alten" Daten.
Haben Sie zu viel Steuern gezahlt? Oder werden Sie voraussichtlich zu viel zahlen? Oder konnten wir Ihre Kirchensteuer nicht automatisch abführen? All das können Sie über Ihre Steuererklärung erledigen.