Freistellungsauftrag

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Erteilen Sie uns einen Freistellungsauftrag, dann stellen wir Ihre Kapitalerträge vom automatischen Steuerabzug frei. Die Höhe Ihres Freistellungsauftrages legen Sie bitte selbst im Rahmen der gesetzlichen
Höchstgrenzen fest. Diese Höchstgrenzen betragen 1.000 € für Einzelpersonen oder 2.000 € für gemeinsam veranlagte Personen.

Hinweis: Sie können den Maximalbetrag auf mehrere Kreditinstitute verteilen.

 

Für welche Produkte ist der Freistellungsauftrag gültig?

Der Freistellungsauftrag ist für alle Konten, die ein Kunde bei der C24 Bank hat gültig und wird auf alle Kapitalerträge bei der Bank angewandt. Eine Aufteilung auf einzelne Konten ist nicht möglich.

Wie kann ich einen Freistellungsauftrag einrichten, ändern oder löschen?

Sie können als Kunde ganz einfach in Ihrer C24 Bank App über Ihr Smartphone einen Freistellungsauftrag einrichten. Gehen Sie auf Ihre Konto-Funktionen unter Mehr und öffnen Sie den Menüpunkt Freistellungsauftrag. Hier können Sie einen neuen Freistellungsauftrag erstellen sowie einen aktuellen Freistellungsauftrag ändern oder löschen, sofern dieser noch keine Kapitalerträge freigestellt hat. Der Freistellungsauftrag sollte vor der nächsten Zinszahlung erteilt werden, damit keine oder eine verminderte Steuerbelastung erfolgt. Ein Freistellungsauftrag ist immer für alle Produkte einer Bank gültig.
Achtung, die Einrichtung, Änderung oder Löschung sind ausschließlich über Ihr Smartphone in der C24 Bank App und nicht über die Online-Banking-Funktion am PC möglich.

Hinweis: Wenn Sie kein Girokonto von der C24 Bank besitzen, aber ein Festgeld aus dem Check24 Anlagecenter haben, geben Sie bitte Ihren Freistellungsauftrag auf der Website von Check24 (https://www.check24.de/geldanlagecenter/) in Ihrer Finanzübersicht unter dem Menüpunkt Service an. 

Bitte beachten Sie:

  • Sie können immer nur einen aktiven Freistellungsauftrag haben. Sie können diesen aber ändern oder löschen.
  • Ändern Sie Ihren Freistellungsauftrag, muss der neue Auftrag mindestens über die Höhe des aktuell ausgeschöpften Freistellungsbetrags lauten.
  • Löschen des Freistellungsauftrags ist nur möglich, wenn dieser im laufenden Jahr noch nicht ausgeschöpft wurde.
  • Sie können Ihren Freistellungsauftrag für ein vergangenes Jahr bis zum 31.01. des Folgejahres ändern. Bitte wenden Sie sich hierfür beim Kundenservice, um eine Änderung in Auftrag zu geben und eine Steuererstattung zu erhalten.
Was passiert, wenn ich meinen Freistellungsauftrag erst nach Steuerabzug erstelle oder erhöhe?

Ihr Freistellungsauftrag ist für das gesamte Kalenderjahr gültig.

Wenn Sie Ihren Freistellungsauftrag erstellen oder erhöhen, nachdem im laufenden Jahr bereits Steuern abgeführt worden sind, erstatten wir Ihnen selbstverständlich die zu viel gezahlten Steuern auf Ihr Hauptkonto.

Hinweis: Sollte durch die Eingabe eine Steuerrückzahlung für Sie entstehen, wird diese zeitnah ausgeführt. Denken Sie bitte daran, dass Sie Ihre persönliche Höchstgrenze von 1.000 € für Einzelpersonen oder 2.000 € für gemeinsam veranlagte Personen nicht überschreiten. Eine Rückabwicklung der Steuerrückzahlung ist nicht möglich.

Einzelner oder gemeinsamer Freistellungsauftrag?

In der Regel werden Freistellungsaufträge für Einzelpersonen eingereicht. Sie können aber auch einen gemeinsamen Freistellungsauftrag einrichten, wenn Sie in einer Partnerschaft leben (Ehe- oder Lebenspartnerschaft) und Sie steuerlich zusammen veranlagt sind.

Hinweis: Bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen wird ein Freistellungsauftrag nicht automatisch für die Konten des Partners verwendet. Hier muss der Partner selbst einen weiteren Freistellungsauftrag erstellen, da der Auftrag nur für die Konten des Antragsstellers verwendet wird. Beachten Sie dabei bitte die gemeinsame Höchstgrenze von maximal 2.000 €.

Was sind die Voraussetzungen für den / die Freistellungsauftragssteller?

Bitte beachten Sie folgende Voraussetzungen für Ihren Freistellungsauftrag:

  • Wohnsitz:
    Einen Freistellungsauftrag können Sie erteilen, wenn Sie Ihren steuerlichen Wohnsitz in Deutschland haben.
  • Bestätigung bei Ehepaaren / eingetragenen Lebenspartnern:
    Erteilen Sie einen Einzel-Freistellungsauftrag, ist nur Ihre Zustimmung erforderlich – auch, wenn Sie verheiratet / verpartnert sind. Wenn Ehepaare / eingetragene Lebenspartnerschaften einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag erteilen, muss der Auftraggebende bestätigen, dass er von seiner in Partnerschaft lebenden Person bevollmächtigt wurde, diesen zu erteilen.
Kann ich mehrere Freistellungsaufträge einrichten?

Sie können Ihren Sparer-Pauschbetrag auf verschiedene Kreditinstitute aufteilen. Pro Kreditinstitut können Sie jeweils einen Freistellungsauftrag erteilen, der für alle dort angelegten Konten und Depots gilt. Generell ist die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge auf den gesetzlichen Höchstbetrag von 1.000 € für Einzelpersonen oder 2.000 € für gemeinsam veranlagte Personen begrenzt.

Gilt mein Freistellungsauftrag auch für die Kirchensteuer?
Ja, der Freistellungsauftrag wirkt sich auch auf die Kirchensteuer aus. Wenn Sie aufgrund Ihres Freistellungsauftrags komplett von der Abgeltungssteuer befreit sind, fällt für Ihre Kapitalerträge auch keine Kirchensteuer an. Wenn Ihre Kapitalerträge über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen, unterliegt die Differenz der Abgeltungssteuer – und damit auch der Kirchensteuer. 

Wenn Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht haben, dann sind Sie komplett von der Abgeltungssteuer befreit und wir führen auch keine Kirchensteuer ab.
Was ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung können natürliche Personen beantragen, die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, weil zum Beispiel geringe Einkünfte erzielt werden. Die Nichtveranlagungsbescheinigung wird bei Ihrem Finanzamt beantragt und wird für maximal drei Jahre ausgestellt und befreit Sie von dem automatischen Steuerabzug.

Bitte schicken Sie uns eine Kopie Ihrer Nichtveranlagungsbescheinigung direkt über die C24 Bank App.