Wie funktioniert die Abgeltungssteuer?

Allgemeines

Die Abgeltungssteuer wird seit 2009 auf Grundlage von § 32d des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf Erträge aus Kapital wie Dividenden, Zinsen oder Kursgewinne erhoben. So wird ein pauschaler Steuersatz für die Zinsen von der C24 Bank an das Finanzamt abgeführt. 

Die Abgeltungssteuer beträgt in Deutschland 25 %. Zuzüglich fallen Solidaritätszuschlag (5,5 %) und gegebenenfalls Kirchensteuer (8 % oder 9 %) an.

Hinweis Gemeinschaftskonto:

Ein Freistellungsauftrag für das Gemeinschaftskonto kann nur verwendet werden, wenn die Teilnehmer verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind und bei der C24 Bank einen gemeinschaftlich veranlagten Freistellungsauftrag besitzen. 

Bei einem Gemeinschaftskonto kann nur die Kirchensteuer abgezogen werden, wenn die Teilnehmer des Gemeinschaftskontos verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind. Ansonsten hat der Kirchensteuerabzug individuell durch die Teilnehmer des Gemeinschaftskontos zu erfolgen.

Abgeltungssteuer selbst berechnen?

Die Abgeltungssteuer inklusive Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls inklusive Kirchensteuer können Sie mit folgender Formel berechnen:

  • Abgeltungssteuer (25 %) + Solidaritätszuschlag (5,5 % auf Abgeltungssteuer) = 26,375 %
  • Abgeltungssteuer + Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer 8 % (für Bayern und Baden-Württemberg) = 27,818 %
  • Abgeltungssteuer + Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer 9 % (restliche Bundesländer) = 27,995 %

Beispiel 1 (ohne Freistellungsauftrag):

Sie haben 1.000 € Zinserträge erwirtschaftet und sind nicht kirchensteuerpflichtig.

Abgeltungssteuer = 1.000 € x 0,26375 = 263,75 € 

Hinweis: Sie können uns einen Freistellungsauftrag (bis zu 1.000 €) erteilen oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung einreichen, dann stellen wir Ihre Kapitalerträge vom automatischen Steuerabzug frei.  

Beispiel 2 (mit Freistellungsauftrag):

Sie haben 1.000 € Zinserträge erwirtschaftet und sind nicht kirchensteuerpflichtig. Zusätzlich haben Sie einen Freistellungsauftrag über 500 € erteilt.

Abgeltungssteuer = (1.000 € - 500 €) x 0,26375 = 131,87 € 

Beispiel 3 (Gemeinschaftskonto nicht verheiratete Teilnehmer)

Sie haben 1.000 € Zinserträge erwirtschaftet und sind kirchensteuerpflichtig. Zusätzlich hat jeder von Ihnen einen Freistellungsauftrag über 500 € erteilt.

Abgeltungssteuer = (1.000 € - 0 €) x 0,26375 = 263,75 € (Kein Freistellungsauftrag anwendbar und kein Abzug von Kirchensteuer möglich)

Beispiel 4 (Gemeinschaftskonto verheiratete Teilnehmer)

Sie haben 1.000 € Zinserträge erwirtschaftet und sind kirchensteuerpflichtig. Zusätzlich haben Sie gemeinsam veranlagt einen Freistellungsauftrag über 500 € erteilt.

Abgeltungssteuer = (1.000 € - 500 €) x 0,27995 = 139,98 € (Freistellungsauftrag anwendbar und Abzug von Kirchensteuer möglich)

 

Wie berechnet die C24 Bank die Steuer genau? 

Die Steuer wird pro Zinszahlung einzeln berechnet, nicht einmalig auf den Jahresgesamtbetrag. Dadurch kann die Jahressumme leicht von einer eigenen Berechnung auf den Jahresbetrag abweichen. 

Einzelkonto

  • KapESt = Zinsbetrag × 25 %, kaufmännisch gerundet. 
  • Solidaritätszuschlag = Zinsbetrag × 25 % × 5,5 %, nach 2 Dezimalstellen (auf den Cent genau) abgeschnitten. 
  • Kirchensteuer (falls zutreffend) = Zinsbetrag × 25 % × persönlicher Kirchensteuersatz, ebenfalls abgeschnitten. 

Gemeinschaftskonto 

Verheiratet / eingetragene Lebenspartnerschaft:

Der steuerpflichtige Zinsbetrag wird zunächst hälftig aufgeteilt, die erste Hälfte aufgerundet, die zweite abgerundet. Auf dieser Basis berechnet die Bank für jede Person separat KapESt (kaufmännisch gerundet), Solidaritätszuschlag (abgeschnitten) und Kirchensteuer (abgeschnitten), jeweils mit dem individuellen Kirchensteuersatz. 

Unverheiratet: 

KapESt und Solidaritätszuschlag werden auf den vollen Zinsbetrag berechnet (gleiche Regeln wie Einzelkonto). Die berechneten Steuerbeträge werden anschließend hälftig aufgeteilt. Inhaber 1 erhält die Hälfte aufgerundet, Inhaber 2 abgerundet. 

Ein automatischer Kirchensteuerabzug ist bei unverheirateten Gemeinschaftskonten gesetzlich nicht zulässig (§ 43a EStG i. V. m. den Regelungen des Bundeszentralamts für Steuern). Die C24 Bank darf die Kirchensteuer in diesem Fall nicht einbehalten. Kirchensteuerpflichtige Inhaber müssen sie über ihre persönliche Steuererklärung geltend machen.